§ 147 ArbGG. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Juli 1994] | [1. Januar 1987] | 
|---|---|
| § 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften | § 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d oder § 139g Abs. 1 zuwiderhandelt oder | 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d oder § 139g Abs. 1 zuwiderhandelt oder | 
| 2. einer auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt. | 2. einer auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt. | 
| (2) Ordnungswidrig handelt | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. entgegen § 105b Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an Sonn- oder [Feier]tagen beschäftigt, | |
| 2. der Vorschrift des § 105c Abs. 3 über die Freistellung von der Arbeit an Sonntagen zuwiderhandelt oder | |
| 3. einer auf Grund des § 105d Abs. 1 und 2, § 105e Abs. 2 oder § 105g erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 105e Abs. 1 oder § 105j zuwiderhandelt. | |
| ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. eine | 1. entgegen § 105c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht anlegt, eine erforderliche Eintragung nicht vornimmt oder das Verzeichnis auf [Verlangen] der zuständigen Behörde nicht vorlegt, | 
| Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder | 2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder | 
| 2. entgegen § 139b Abs. 5 oder entgegen § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | 3. entgegen § 139b Abs. 5 oder entgegen § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | 
| (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. | 
    [1. Januar 1987–1. Juli 1994]
    1§ 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d oder § 139g Abs. 1 zuwiderhandelt oder
 - 2. einer auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
 
            (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 21. entgegen § 105b Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an Sonn- oder [Feier]tagen beschäftigt,
 - 2. der Vorschrift des § 105c Abs. 3 über die Freistellung von der Arbeit an Sonntagen zuwiderhandelt oder
 - 33. einer auf Grund des § 105d Abs. 1 und 2, § 105e Abs. 2 oder § 105g erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 105e Abs. 1 oder § 105j zuwiderhandelt.
 
            (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 41. entgegen § 105c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht anlegt, eine erforderliche Eintragung nicht vornimmt oder das Verzeichnis auf [Verlangen] der zuständigen Behörde nicht vorlegt,
 - 52. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
 - 3. entgegen § 139b Abs. 5 oder entgegen § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
 
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
 - 2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
 - 3. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 8, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986.
 - 4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
 - 5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.