§ 148 ArbGG. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Juli 1872] | [1. Oktober 1869] | 
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| § 148 | § 148 | 
| (1) Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; | (1) Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängnißstraße bis zu vier Wochen wird bestraft:1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; | 
| 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; | 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; | 
| 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; | 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; | 
| 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; | 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; | 
| 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt; | 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt; | 
| 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt; | 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt; | 
| 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; | 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; | 
| 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; | 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; | 
| 9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt; | 9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt; | 
| 10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt. | 10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt. | 
| (2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. | (2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. | 
    [1. Oktober 1869–1. Juli 1872]
    1§ 148. 
        
            (1) Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängnißstraße bis zu vier Wochen wird bestraft:
            
        - 1. 1) wer außer den in § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
 - 2. 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
 - 3. 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
 - 4. 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die in § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
 - 5. 5) wer dem § 43 zuwiderhandelt;
 - 6. 6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im § 44 zuwiderhandelt;
 - 7. 7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt;
 - 8. 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
 - 9. 9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt;
 - 10. 10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des § 107 entgegenhandelt.
 
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.