§ 24 ArbGG. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1990] | [1. Oktober 1972] |
---|---|
§ 24. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes | § 24. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes |
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, | (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, |
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; | 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; |
2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; | 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; |
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; | 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; |
4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; | 4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; |
5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. | 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. |
(2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig. | (2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig. |
[1. Oktober 1972–1. Juli 1990]
1§ 24. 2Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes.
3(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
- 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
- 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
- 44. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
- 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. c, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 4. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.