§ 24 ArbGG. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 24. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes § 24. Ablehnung und Niederlegung des Arbeitsrichteramtes
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, (1) Das Amt des Arbeitsrichters kann ablehnen oder niederlegen,
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; 4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig. (2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 24. Ablehnung und Niederlegung des Arbeitsrichteramtes.
(1) Das Amt des Arbeitsrichters kann ablehnen oder niederlegen,
  • 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  • 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
  • 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
  • 4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
  • 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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