§ 24 ArbGG. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1953] |
---|---|
§ 24. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes | § 24. Ablehnung und Niederlegung des Arbeitsrichteramtes |
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, | (1) Das Amt des Arbeitsrichters kann ablehnen oder niederlegen, |
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; | 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; |
2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; | 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; |
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; | 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; |
4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; | 4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; |
5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. | 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. |
(2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig. | (2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig. |
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 24. Ablehnung und Niederlegung des Arbeitsrichteramtes.
(1) Das Amt des Arbeitsrichters kann ablehnen oder niederlegen,
- 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
- 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
- 4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
- 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.