§ 35 ArbGG. Zusammensetzung, Bildung von Kammern

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Oktober 1972]
§ 35. Zusammensetzung, Bildung von Kammern § 35. Zusammensetzung, Bildung von Kammern
(1) [1] Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. [2] Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (1) [1] Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. [2] Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) [1] Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. [2] (weggefallen) (2) [1] Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. [2] § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt die Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 17 gilt entsprechend. (3) [1] Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt die Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 17 gilt entsprechend.
[1. Oktober 1972–1. Juli 1979]
1§ 35. Zusammensetzung, Bildung von Kammern.
2(1) [1] Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. [2] Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) 3[1] Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. [2] § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt die Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 17 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. d, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. d, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

Umfeld von § 35 ArbGG

§ 34 ArbGG. Verwaltung und Dienstaufsicht

§ 35 ArbGG. Zusammensetzung, Bildung von Kammern

§ 36 ArbGG. Vorsitzende