§ 35 ArbGG. Zusammensetzung, Bildung von Kammern

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 35. Zusammensetzung, Bildung von Kammern § 35. Zusammensetzung, Bildung von Kammern
(1) [1] Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. [2] Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (1) [1] Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von Landesarbeitsrichtern. [2] Die Landesarbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) [1] Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. [2] § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) [1] Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Landesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. [2] § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt die Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 17 gilt entsprechend. (3) [1] Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt die Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 17 gilt entsprechend.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 35. Zusammensetzung, Bildung von Kammern.
(1) [1] Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von Landesarbeitsrichtern. [2] Die Landesarbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) [1] Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Landesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. [2] § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt die Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 17 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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