§ 38 ArbGG. Überwachungsbedürftige Gewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Mai 1965] | [1. Oktober 1960] | 
|---|---|
| § 38 | § 38 | 
| [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige | [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige | 
| 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch, | 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch, | 
| 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art, | 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art, | 
| 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen, | 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen, | 
| 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), | 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), | 
| 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen, | 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen, | 
| 6. Vermittlung von Eheschließungen, | 6. Vermittlung von Eheschließungen, | 
| 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] | 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] | 
| 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] | 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] | 
| 9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,] | |
| bestimmen, | bestimmen, | 
| a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, | a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, | 
| b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, | b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, | 
| c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | 
    [1. Oktober 1960–1. Mai 1965]
    1§ 38.  [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
            
- 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch,
 - 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art,
 - 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen,
 - 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
 - 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
 - 6. Vermittlung von Eheschließungen,
 - 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
 - 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
 
- a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
 - b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
 - 2c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 1, S. 2, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
 - 2. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 3, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.