§ 55a ArbGG. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1985] | [1. Januar 1978] | 
|---|---|
| § 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten | § 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten | 
| (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer] | (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer] | 
| 1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; | 1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; | 
| 2. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen; | 2. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse aufsucht; | 
| 3. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; | 3. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; | 
| 4. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; | 4. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 47 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 631),] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; | 
| 5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | 5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | 
| 6. […] Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; | 6. […] Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; | 
| 7. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach den §§ 34a, 34b oder 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | 7. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach § 34a[…] oder [§ 34b] ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | 
| 8. […] in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen […], für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden; | 8. […] in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen […], für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden. | 
| 9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; | |
| 10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. | |
| (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. | (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. | 
    [1. Januar 1978–1. Januar 1985]
    1§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten. 
        
            2(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer]
            
        
    
- 1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
 - 2. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse aufsucht;
 - 3. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
 - 4. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 47 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 631),] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
 - 5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
 - 6. […] Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;
 - 7. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach § 34a[…] oder [§ 34b] ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
 - 8. […] in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen […], für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
 - 2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 23 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.