§ 55a ArbGG. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Oktober 1900] | [1. Juli 1892] | 
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| § 55a | § 55a | 
| (1) An Sonn- und Festtagen (§ 105a Abs[.] 2) ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Abs[.] 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im § 42b bezeichneten Personen verboten. | (1) An Sonn- und Festtagen (§ 105a Absatz 2) ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im § 42b bezeichneten Personen verboten. | 
| (2) [1] Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. [2] Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen. | (2) [1] Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. [2] Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen. | 
    [1. Juli 1892–1. Oktober 1900]
    1§ 55a. 
        
(1) An Sonn- und Festtagen (§ 105a Absatz 2) ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im § 42b bezeichneten Personen verboten.
        
            (2) [1] Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. [2] Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1892: Artt. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Verordnung vom 28. März 1892.