§ 58 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [5. Juli 1934] | [1. Januar 1884] | 
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| § 58 | § 58 | 
| Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Absätze 2, 3, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist. | Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Ziffer 1 bis 4, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist. | 
    [1. Januar 1884–5. Juli 1934]
    1§ 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Ziffer 1 bis 4, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.