§ 63 ArbGG. Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[8. November 2006] | [1. April 2005] |
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§ 63. Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen | § 63. Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen |
[1] Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. [2] Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln. | [1] Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. [2] Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln. |
[1. April 2005–8. November 2006]
1§ 63. 2Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen. 3[1] Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. 4[2] Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
- 2. 1. April 2005: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 3. 1. April 2005: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 4. 1. April 2005: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.