§ 63 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [7. November 1939] | [1. Oktober 1900] | 
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| § 63 | § 63 | 
| (1) [1] Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. [2] Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. [3] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. [4] Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs[.] 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß § 59a und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des § 62 Abs[.] 2. | (1) [1] Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. [2] Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. [3] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. [4] Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs[.] 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß § 59a und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des § 62 Abs[.] 2. | 
| (2) (weggefallen) | (2) Die in Gemäßheit des § 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wandergewerbescheins, sowie die auf Grund de[s …] § 60 Abs[.] 2, [der §§] 60b und 62 Abs[.] 4[, …] 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. | 
    [1. Oktober 1900–7. November 1939]
    1§ 63. 
        
            (1) [1] Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. [2] Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. [3] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. 2[4] Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs[.] 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß § 59a und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des § 62 Abs[.] 2.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
 - 2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
 - 3. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.