§ 92a ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1898–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 92a. 
        
(1) Der Vorstand hat nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung zu führen.
        
            (2) [1] Er hat über jede Änderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. [2] Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Änderung dritten Personen nur dann entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.