§ 93 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Juli 1927] | [1. April 1898] | 
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| § 93 | § 93 | 
| (1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt. | (1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt. | 
| (2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben: | (2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben: | 
| 1. die Feststellung des Haushaltsplans; | 1. die Feststellung des Haushaltsplans; | 
| 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; | 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; | 
| 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind; | 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind; | 
| 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; | 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; | 
| 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens; | 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens; | 
| 6. die Beschlußfassung über: | 6. die Beschlußfassung über: | 
| a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum; | a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum; | 
| b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; | b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; | 
| c) die Aufnahme von Anleihen; | c) die Aufnahme von Anleihen; | 
| 7. (weggefallen) | 7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im § 81a Ziffer 4 und § 81b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind; | 
| 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a); | 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a); | 
| 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten; | 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten; | 
| 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. | 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. | 
    [1. April 1898–1. Juli 1927]
    1§ 93. 
        
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt.
        
            (2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
            
    
- 1. die Feststellung des Haushaltsplans;
 - 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
 - 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
 - 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
 - 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
 - 
                    6. die Beschlußfassung über:
                    
- a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum;
 - b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
 - c) die Aufnahme von Anleihen;
 
 - 7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im § 81a Ziffer 4 und § 81b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
 - 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a);
 - 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten;
 - 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.