§ 52 AufenthG. Widerruf
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
    [1. Januar 2005–28. August 2007]
    1§ 52. Widerruf. 
        
            (1) [1] Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn
                
        - 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
 - 2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
 - 3. er noch nicht eingereist ist oder
 - 4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird.
 
            (2) [1] Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. [2] Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.