§ 52 AufenthG. Widerruf
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
| [24. Oktober 2015] | [1. August 2015] | 
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| § 52. Widerruf | § 52. Widerruf | 
| (1) [1] Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn | (1) [1] Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn | 
| 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt, | 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt, | 
| 2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert, | 2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert, | 
| 3. er noch nicht eingereist ist, | 3. er noch nicht eingereist ist, | 
| 4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder | 4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder | 
| 5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass | 5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass | 
| a) die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen, | a) die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen, | 
| b) der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder | b) der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder | 
| c) in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird. [2] In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht. | c) in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird. [2] In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht. | 
| (2) [1] Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. [2] Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten. | (2) [1] Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. [2] Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten. | 
| (3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn | (3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn | 
| 1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt, | 1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt, | 
| 2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder | 2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder | 
| 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte. | 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte. | 
| (4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn | (4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn | 
| 1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat, | 1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat, | 
| 2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder | 2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder | 
| 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte. | 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte. | 
| (5) [1] Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn | (5) [1] Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn | 
| 1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen, | 1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen, | 
| 2. die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder | 2. die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder | 
| 3. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt. [2] Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat. | 3. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt. [2] Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat. | 
| (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. | (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. | 
| (7) (weggefallen) | (7) (weggefallen) | 
    [1. August 2015–24. Oktober 2015]
    1§ 52. Widerruf. 
        
            (1) 2[1] Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn
                
        - 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
 - 2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
 - 3. er noch nicht eingereist ist,
 - 34. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
 - 5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
 
            7(2) 8[1] Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. [2] Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.
        
        
            9(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
            
        - 1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
 - 2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
 - 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte.
 
            10(4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
            
        - 1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
 - 2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
 - 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.
 
            11(5) [1] Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
                
        
        
    
- 1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
 - 122. die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
 - 133. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
 - 2. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 23, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
 - 3. 1. Dezember 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
 - 4. 1. Dezember 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 S. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
 - 5. 1. Dezember 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 S. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
 - 6. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
 - 7. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
 - 8. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012.
 - 9. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
 - 10. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
 - 11. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
 - 12. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
 - 13. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, Buchst. c, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
 - 14. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
 - 15. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. d, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.