§ 11 BBG. Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
    [7. Juli 2021]
    1§ 11. 2Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung. 
        
            (1) [1] Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
                
        - 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
 - 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
 
- 1. die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
 - 2. die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
 - 3. die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.
 
            (2) [1] Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. [2] Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
 - 2. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
 - 3. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.