§ 11 BBG. Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
| [7. Juli 2021] | [12. Februar 2009] | 
|---|---|
| § 11. Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung | § 11. Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit | 
| (1) [1] Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer | (1) [1] Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer | 
| 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und | 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und | 
| 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. [2] Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. [3] Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. [4] Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. [5] Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie | 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. [2] Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. [3] Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. [4] Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. [5] Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere | 
| 1. die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, | die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, | 
| 2. die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit, | die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich | 
| 3. die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit. | der Mindestprobezeit. | 
| (2) [1] Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. [2] Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert. | (2) [1] Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. [2] Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert. | 
    [12. Februar 2009–7. Juli 2021]
    1§ 11. Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit. 
        
            (1) [1] Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
                
        - 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
 - 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
 
            (2) [1] Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. [2] Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.