§ 21 BBG. Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[25. Juli 2024]
1§ 21. Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. [2] Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
2(2) [1] In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. [2] Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.
3(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
- 1. den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
- 3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
- 4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
- 5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
- 6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
- 7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
- Anmerkungen:
- 1. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 6, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
- 2. 25. Juli 2024: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024.
- 3. 25. Juli 2024: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024.