§ 21 BBG. Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[25. Juli 2024] | [7. Juli 2021] |
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§ 21. Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung | § 21. Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung |
(1) [1] Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. [2] Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. | (1) [1] Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. [2] Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. |
(2) [1] In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. [2] Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben. | |
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über |
1. den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, | 1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, |
2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung, | 2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung, |
3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen, | 3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen, |
4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen, | 4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen, |
5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs, | 5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs, |
6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und | 6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und |
7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht. | 7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht. |
[7. Juli 2021–25. Juli 2024]
1§ 21. Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. [2] Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
- 1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
- 3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
- 4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
- 5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
- 6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
- 7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
- Anmerkungen:
- 1. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 6, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.