§ 26 BBG. Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[25. Juli 2024] | [7. Juli 2021] |
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§ 26. Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen | § 26. Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über |
1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, | 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, |
2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, | 2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, |
3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, insbesondere den Einsatz von Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik, | 3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, |
4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, | 4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, |
5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, | 5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, |
6. die Festlegung von Altersgrenzen, | 6. die Festlegung von Altersgrenzen, |
7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und | 7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und |
8. die Voraussetzungen für Beförderungen. | 8. die Voraussetzungen für Beförderungen. |
(2) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über | (2) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über |
1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, | 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, |
2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, | 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, |
3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie | 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie |
4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen. [2] Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen. | 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen. [2] Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen. |
[7. Juli 2021–25. Juli 2024]
1§ 26. Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
- 2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
- 3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
- 4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
- 5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
- 6. die Festlegung von Altersgrenzen,
- 7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
- 8. die Voraussetzungen für Beförderungen.
(2) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
- 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
- 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
- 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
- Anmerkungen:
- 1. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 9, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.