§ 26 BBG. Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
| [14. März 2015] | [12. Februar 2009] | 
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| § 26. Rechtsverordnung über Laufbahnen | § 26. Rechtsverordnung über Laufbahnen | 
| (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 | 
| 1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und | 1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und | 
| 2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste | 2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) | 
| zu erlassen. | zu erlassen. | 
| (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen. | (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen. | 
    [12. Februar 2009–14. März 2015]
    1§ 26. Rechtsverordnung über Laufbahnen. 
        
            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
            
        - 1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und
 - 2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)
 
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.