§ 34 BBG. Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[7. Juli 2021] | [12. Februar 2009] |
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§ 34. Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe | § 34. Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe |
(1) [1] Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: | (1) [1] Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: |
1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, | 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, |
2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, | 2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, |
3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder | 3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder |
4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. [2] Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen. | 4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. [2] Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen. |
(2) [1] Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit | (2) [1] Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit |
1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und | 1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und |
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. [2] Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. | 2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. [2] Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. |
(3) [1] Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. [2] Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden. | (3) [1] Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. [2] Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden. |
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen. | (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen. |
[12. Februar 2009–7. Juli 2021]
1§ 34. Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe.
(1) [1] Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
- 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- 2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
- 3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
- 4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
(2) [1] Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
- 1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
- 2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) [1] Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. [2] Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.