§ 35 BBG. Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
    [12. Februar 2009]
    1§ 35. Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe.  [1] Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
            
- 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
 - 2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
 - 3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
 - 4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
 - 5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.