§ 36 BBG. Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 36. Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe. Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Umfeld von § 36 BBG

§ 35 BBG. Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe

§ 36 BBG. Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

§ 37 BBG. Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf