§ 7 BBG. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[7. Juli 2021]
1§ 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses.
(1) [1] In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
  • 21. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
    • a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
    besitzt,
  • 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
  • 3.
    • a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
    • b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
3[2] In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
4(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
5(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
2. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.
3. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
4. 7. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.
5. 7. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.

Umfeld von § 7 BBG

§ 6 BBG. Arten des Beamtenverhältnisses

§ 7 BBG. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

§ 8 BBG. Stellenausschreibung