§ 7 BBG. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
| [7. Juli 2021] | [7. Dezember 2018] | 
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| § 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | § 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | 
| (1) [1] In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer | (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer | 
| 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit | 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit | 
| a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | 
| b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | 
| c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | 
| besitzt, | besitzt, | 
| 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | 
| 3. | 3. | 
| a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder | a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder | 
| b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. [2] In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind. | b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. | 
| (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. | (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. | 
| (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. | 
    [7. Dezember 2018–7. Juli 2021]
    1§ 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses. 
        
            (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
            
        
        
    
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                    21. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
                    
- a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
 - b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
 - c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
 
 - 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
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                    3. 
                    
- a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
 - b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
 
 
- Anmerkungen:
 - 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
 - 2. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.
 - 3. 7. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.
 - 4. 7. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.