§ 13 BBiG. Verhalten während der Berufsausbildung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
    [5. April 2017]
    1§ 13. Verhalten während der Berufsausbildung.  [1] Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. [2] Sie sind insbesondere verpflichtet,
            
- 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
 - 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
 - 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
 - 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
 - 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
 - 26. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
 - 37. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
 - 2. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 3 Buchst. a, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
 - 3. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 3 Buchst. b, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.