§ 50 BDG. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
    [12. Februar 2009]
    1§ 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers. 
        
            (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
            
        - 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
 - 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
 - 23. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
 - 34. das Beamtenverhältnis endet oder
 - 45. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
 
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
 - 2. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 10 Buchst. a, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
 - 3. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 10 Buchst. a, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
 - 4. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 10 Buchst. a, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
 - 5. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 10 Buchst. b, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.