§ 50 BDG. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
| [12. Februar 2009] | [1. Januar 2002] | 
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| § 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers | § 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers | 
| (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn | (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn | 
| 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, | 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, | 
| 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist, | 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist, | 
| 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird, | 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird oder | 
| 4. das Beamtenverhältnis endet oder | 4. das Beamtenverhältnis endet. | 
| 5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen. | |
| (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. | 
| (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. | 
    [1. Januar 2002–12. Februar 2009]
    1§ 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers. 
        
            (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
            
        - 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
 - 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
 - 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird oder
 - 4. das Beamtenverhältnis endet.
 
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.