§ 78 BDG. Gerichtskosten
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
    [1. Januar 2002–12. Februar 2009]
    1§ 78. Erstattungsfähige Kosten. 
        
            (1) [1] Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. [2] Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
        
        (2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
        (3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.