§ 1059d BGB. Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001][1. April 1953]
§ 1059d § 1059d
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden. Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung geltenden Vorschriften der §§ 571 bis 576, 578 und 579 entsprechend anzuwenden.
[1. April 1953–1. September 2001]
1§ 1059d. Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung geltenden Vorschriften der §§ 571 bis 576, 578 und 579 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 3 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

Umfeld von § 1059d BGB

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