§ 1059e BGB. Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [6. August 1996] |
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§ 1059e. Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs | § 1059e |
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. | Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. |
[6. August 1996–1. Januar 2002]
1§ 1059e. Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 6. August 1996: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1996.