§ 1059e BGB. Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[6. August 1996][1. April 1953]
§ 1059e § 1059e
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
[1. April 1953–6. August 1996]
1§ 1059e. Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 3 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.