§ 1193 BGB. Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [18. August 2008] | [1. Januar 2002] | 
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| § 1193. Kündigung | § 1193. Kündigung | 
| (1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. | (1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. | 
| (2) [1] Abweichende Bestimmungen sind zulässig. [2] Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig. | (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. | 
    [1. Januar 2002–18. August 2008]
    1§ 1193. 2Kündigung. 
        
            (1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
        
        (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.