§ 1193 BGB. Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 1193. Kündigung | § 1193 |
(1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. | (1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. |
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. | (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1193.
(1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.