§ 1193 BGB. Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1193. Kündigung | § 1193 | 
| (1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. | (1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. | 
| (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. | (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1193. 
        
            (1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
        
        (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.