§ 1385 BGB. Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 1385. Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben | § 1385 |
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen. | Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 1385. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 13, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.