§ 1385 BGB. Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977] | [1. Juli 1958] |
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§ 1385 | § 1385 |
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen. | Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann der Ehegatte, der zum Getrenntleben berechtigt ist, auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen; dies gilt nicht, wenn auch der andere Ehegatte ein Recht hat, getrennt zu leben. |
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1385. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann der Ehegatte, der zum Getrenntleben berechtigt ist, auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen; dies gilt nicht, wenn auch der andere Ehegatte ein Recht hat, getrennt zu leben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.