§ 152 BGB. Annahme bei notarieller Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] | 
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| § 152. Annahme bei notarieller Beurkundung | § 152 | 
| [1] Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung. | [1] Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 2002]
    1§ 152.  2[1] Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.