§ 152 BGB. Annahme bei notarieller Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 152 | § 152 |
[1] Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung. | [1] Wird ein Vertrag gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 152. [1] Wird ein Vertrag gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.