§ 1572 BGB. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 1572. 2Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
        
- 1. der Scheidung,
 - 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
 - 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
 - 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.