§ 1600d BGB. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1992] | [8. Juli 1976] | 
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| § 1600d | § 1600d | 
| (1) [1] Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. | (1) [1] Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. | 
| (2) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. [2] Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | (2) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. [2] Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | 
| (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt. | |
| (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. | (3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. | 
    [8. Juli 1976–1. Januar 1992]
    1§ 1600d. 
        
            (1) [1] Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.
        
        
            (2) 2[1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. [2] Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
        
        (3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 9, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
 - 2. 8. Juli 1976: Art. 1 Nr. 2 Buchst. h, 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.