§ 1600d BGB. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[8. Juli 1976] | [1. Juli 1970] |
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§ 1600d | § 1600d |
(1) [1] Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. | (1) [1] Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. |
(2) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. [2] Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | (2) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht achtzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. [2] Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. |
(3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. | (3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. |
[1. Juli 1970–8. Juli 1976]
1§ 1600d.
(1) [1] Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.
(2) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht achtzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. [2] Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 9, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.