§ 1606 BGB. Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1900] |
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§ 1606 | § 1606 |
(1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnis der Erbteile. | (1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnisse der Erbtheile. |
(2) Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Teilen. | (2) [1] Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Theilen. [2] Der Vater haftet jedoch vor |
(3) [1] Die Haftung der Eltern bestimmt sich nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. [2] § 1360 ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben oder ihre Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. | der Mutter; steht die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu, so haftet die Mutter vor dem Vater. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1606.
(1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnisse der Erbtheile.
(2) [1] Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Theilen. [2] Der Vater haftet jedoch vor der Mutter; steht die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu, so haftet die Mutter vor dem Vater.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.