§ 1609 BGB. Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017]
1§ 1609. Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
  • 21. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
  • 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
  • 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  • 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  • 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  • 6. Eltern,
  • 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 16, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
2. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 12, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 1609 BGB

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