§ 1609 BGB. Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002–1. Januar 2008]
    1§ 1609. 2Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger. 
        
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
        
            (2) [1] Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. [2] Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 7, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.