§ 1693 BGB. Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 1693. Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern | § 1693 | 
| Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. | Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 1693. Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 46, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.