§ 1693 BGB. Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1958] |
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§ 1693 | § 1693 |
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. | Sind die Eltern verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. |
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1693. Sind die Eltern verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.