§ 1708 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962][1. Januar 1900]
§ 1708 [Art. 9 Nr. II Nr. 2 [des Gesetzes vom 11. August 1961]. Die Vorschrift des § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der bisherigen Fassung anzuwenden, wenn das Kind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.] § 1708
(1) [1] Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. [2] Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe. [3] Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist auf Verlangen des Vaters eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (1) [1] Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. [2] Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
(2) Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande, sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren; die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 findet Anwendung. (2) Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande, sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren; die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 findet Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1962]
1§ 1708.
(1) [1] Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. [2] Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
(2) Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande, sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren; die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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