§ 1766 BGB. Ehe zwischen Annehmendem und Kind

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1962]
§ 1766 § 1766
(1) [1] Der Annehmende ist dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. [2] (weggefallen) (1) [1] Der Annehmende ist dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. [2] Einem unehelichen Kind gegenüber hat er die Unterhaltsverpflichtung auch vor dessen Vater.
(2) (weggefallen) (2) Der Annehmende steht im Falle des § 1611 Abs. 2 den leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie gleich.
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1766.
2(1) [1] Der Annehmende ist dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. [2] Einem unehelichen Kind gegenüber hat er die Unterhaltsverpflichtung auch vor dessen Vater.
(2) Der Annehmende steht im Falle des § 1611 Abs. 2 den leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 27, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.